#1 12. Mai 2014 [imgf=right]http://raidrush.org/photo/news/17817.jpg[/imgf] Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat eine fristlose Kündigung gegen einen Auszubildenden für unwirksam erklärt. Der Vorwurf, er habe s am Rechner angeschaut, sei zu pauschal, und eine Vernachlässigung seiner Pflichten nicht nachgewiesen. Nutzt ein Auszubildender während der Arbeitszeit privat das Internet, obwohl das verboten ist, rechtfertigt das nicht unbedingt eine fristlose Kündigung. Weiterlesen... + Multi-Zitat Zitieren
#2 13. Mai 2014 AW: Urteil: Privates Surfen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund Wer den Bericht aufmerksam zu Ende liest, wird feststellen, dass das Urteil noch lange keinen Freibrief für die private Internetnutzung am Arbeitsplatz darstellt, insbesondere dann, wenn es explizit untersagt wurde oder man sich quasi per Vereinbarung vertraglich dazu einigt. Strafrechtlich würde man dazu sagen: Freispruch aus Mangel an Beweisen. Und da man dem Azubi die Verfehlung anscheinend nicht hinreichend nachweisen konnte, ist die Kündigung halt unwirksam. Das "erhebliche" Maß ist ohnehin ein schwammiger Begriff, weil die Beurteilung eher objektiv und außerdem situationsabhängig ist. Btw. Ist das Thema eigentlich nicht schon etwas älter? Ich meine, darüber schon vor einigen Wochen gelesen zu haben. Oder ist das LAG-Urteil aus der 2. Instanz? + Multi-Zitat Zitieren