#2 19. September 2006 AW: Führerschein!!Hilfe Hi Das habe ich nach googlen gefunden. ^^ Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) Wann liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor? Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und 1. man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist, 2. ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.), 3. der Führerschein nach §44 StGB entzogen wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden) 4. oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten? Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden. Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt. Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war. Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat. Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden. "Regelstrafen" bei Ersttätern: * Privatfahrschule -> 5 - 10 TS * ausländische Fahrerlaubnis -> 5 - 10 TS * Kurzfahrt -> 10 - 20 TS * Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 - 20 TS (*1 * mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten * nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 - 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten * innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten TS = Tagessätze (1 TS entspricht 1/30 des verfügbaren Netto-Monatseinkommens) (*1 = wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden i.d.R. Sozialstunden statt TS angeordnet mfg Trever
#3 19. September 2006 AW: Führerschein!!Hilfe Als Maßregel der Besserung und Sicherung kann gemäß §§ 69, 69a StGB, wenn sich der Täter aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist wegen des Tatbestands offensichtlich nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben. Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate. Außerdem kann das bei der Tat verwendete Fahrzeug bei einer Verurteilung ersatzlos eingezogen werden. Das Gericht spricht diese Rechtsfolge dann neben der Hauptstrafe gleich mit in dem Urteil aus. Rechtsgrundlage der Einziehung sind die §§ 111b und 111c ff. StPO. Ich galub das mit den 6 monaten gilt auch für fahren ohne fahrerlaubnis. Hab ich bei wikipedia gefunden. bewertung wäre nett
#4 19. September 2006 AW: Führerschein!!Hilfe ich weis ja nicht wie es bei dir jetz ist mein kumpel wurde einmal mit dem roller und zweimal mit dem auto aufgehalten und er hat nur sozialstunden gekríegt ein anderer hat überhaut ein lkw geklaut und ihn gegen die wand gesetzt hat aber auch keine sperre bekommen wenn es das erste mal war wirst du normalerweise auch keine sperre bekommen bewertung wäre nett
#5 19. September 2006 AW: Führerschein!!Hilfe Danke Danke Für eure hilfe hab euch gut bewertet.Danke noch mal. mfg samy