Juristische Frage bezüglich der OHG

Dieses Thema im Forum "Schule, Studium, Ausbildung" wurde erstellt von Spawn08, 3. Oktober 2012 .

  1. 3. Oktober 2012
    Zuletzt bearbeitet: 3. Oktober 2012
    Guten Abend. Ich habe eine Frage bezüglich der offenen Handelsgesellschaft.

    Angenommen die Gesellschafter einer OHG haben das Recht gemäß §125 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen eine Gesamtvertretung in der Satzung festzulegen.

    Wie ist es möglich, dass diese Beschränkung gegenüber Dritten in §126 Abs. 2 HGB eingeschränkt wird, ohne, dass eine Rückbeziehung auf §122 Abs. 2 BGB existiert?

    Im Klartext: Wie kann eine geäußerte Willenserklärung eines Gesellschafters einer OHG nach außen hin wirksam sein, wenn eine Gesamtvertretung in der Satzung vereinbart und im Handelsregister eingetragen wurde?

    Gilt der Grundsatz des Kennenmüssens in diesem Fall nicht? Die Dritte Vertragspartei hätte dem Handelsregisterauszug doch entnehmen können, dass der Gesellschafter nicht ermächtigt ist diese Willenserklärung abzugeben. Somit müsste sie doch nichtig sein, da der Vertragspartner seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
     
  2. 5. Oktober 2012
    AW: Juristische Frage bezüglich der OHG

    Die "Willenserklärung" wäre in deinem Fall im Außenverhältnis schwebend gültig, wegen dem Schutz des Gutgläubigen Dritten.
    Im Innenverhältnis dagegen hat der Gesellschafter dann gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen und kann zu Schadensersatzzahlung herangezogen werden.
     
  3. 7. Oktober 2012
    AW: Juristische Frage bezüglich der OHG


    Das war aber nicht die Frage. Danke trotzdem ich hab die Frage mitlerweile selbst geklärt.
     
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